Tauchsportverein Ichthyo Suhl e.V.

Satzung

  1. d. F. vom 24.11.2017

(1) Der Verein führt den Namen „ I c h t h y o".

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein'' in der abgekürzten Form „ e.V.".

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Suhl. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Suhl unter Nr. VR 94 eingetragen.

 

 

 (1) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremden­feindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Wehrpolitische Ziele werden nicht verfolgt. Das Vereinsleben vollzieht sich in allen Bereichen auf der Basis demokratischer Prinzipien. Jedes Amt im Verein ist Frauen und Männern gleichermaßen zugänglich. Alle Status- und Funktions­bezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

 

 

 

 

 

 

Der Verein bekämpft das Doping und tritt für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener, leistungs­steigernder Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings sind für den Verein verbindlich.

(l) Die Mitgliedschaft in dem Verein setzt die Anerkennung der Satzung des VDST und der Satzung des Vereins voraus. Sie kann durch jede natürliche Person erworben werden. Die Mitgliedschaft Jugend­licher unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Mit dem Eintritt in dem Verein ist die Aufnahme als Mitglied des VDST verbunden und es beginnt der Versicherungsschutz im Rahmen tauchsportlicher Betätigung.

(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Zahlung des ersten Beitrages wirksam.

(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf einer Begründung.

(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(7) Als Mitglieder können in dem Verein aufgenommen werden

- aktive Mitglieder

- passive Mitglieder

- fördernde Mitglieder

- Ehrenmitglieder

(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder im Todesfall.

 

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Ende eines Kalender­jahres zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederver­sammlung.

(4) Der Vorstand hat seinem Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss ent­scheidenden Versammlung zu verlesen.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

 

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 3 fortlaufenden Monats­beiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nicht nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand inner­halb von 1 Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein be­kannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

 

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, welcher über die Beitragsordnung geregelt ist.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Betrag ist im Regelfall monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Die Zahlung eines Jahresbeitrags wird angestrebt.

(4) Bei Eintritt in den Verein wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

 

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung (§§ 12-16 der Satzung)
  2. b) der Vorstand (§ 17 und § 18 der Satzung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

  1. a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
  2. b) jährlich einmal, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres.
  3. c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.

(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. (1) Buchstabe b) einzuberufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (per E-Mail, ersatzweise per einfacher Post) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tages­ordnung) bezeichnen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederver­sammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschluss­fähig­keit (Absatz 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienen Mitglieder erforderlich.

(6) Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienen Mitglieder ( Absätze 2,3 u. 5 ) als Ja-Stimmen.

 

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bis zu zwei weitere Mitglieder in den Vorstand berufen.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in einer Weise beschränkt (§ 26 Abs.2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000 (in W. eintausend) EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

 

 

 

Die Änderung der Satzung des Vereins ist mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 24.November 2017 in Kraft getreten.